Stegemann Maschinenbau - Seit 1960

Ob Industrie, Handwerk, Baugewerbe, Landwirtschaft oder Privatbereich. Ob Stahlbau, Werkzeugbau, Zerspanung oder Blechbearbeitung. Ob konventionell, CNC, CAD oder CAM: Wir machen genau ihr Ding. Wir das sind über 30 Mitarbeiter eines erfolgreichen mittelständischen Unternehmens, das 1960 gegründet wurde und all seine Erfahrung und Kompetenz über Jahrzehnte gebündelt hat. Kurz gesagt: Wir wissen, was wir tun und wir machen es gerne. Ein Problem sehen wir als Herausforderung.

Allgemeine Fertigungs-, Reparatur- und Lieferbedingungen

der Firma Stegemann Maschinenbau GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines
1. Allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen liegen unsere nachfolgenden Fertigungs-, Reparatur- und Lieferbedingungen zugrunde. Dieses gilt auch für zukünftige Vereinbarungen,  Angebote und Lieferungen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragsgeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen oder durch uns schriftlich zu bestätigen; die Änderung dieser Formbestimmung bedarf  ebenfalls der Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen, Zusicherungen.
2. Soweit Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entgegen stehen, erkennen wir diese nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Übrigen gelten unsere Fertigungs-, Reparatur- und Lieferbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung bzw. Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Fertigungs-, Reparatur- und Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Sämtliche – auch unseren Vertretern – schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme unserer schriftlichen Bestätigung, unsere Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten,  Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, bzw. auf die vorgenannten Unterlagen im Vertrag Bezug genommen ist.

§ 3 Preise
1. Die Preise gelten ab unserer Betriebsstätte, bei Versendung ausschließlich Verpackung und Versandkosten.
2. Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind, soweit ein Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Pauschalpreise. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich geleisteten Stunden- und Materialaufwand bzw. nach dem geleisteten Lieferumfang. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gelten die in unserer Betriebsstätte und unseren Preislisten angegebenen Preise und Stundenlöhne. Reparaturen werden nach Material- und Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart sind, abgerechnet.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich gesondert  ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

§ 4 Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gem.  § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a., gegenüber Kaufleuten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gem. § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a. zu fordern.
2. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. Wir sind berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile des von uns gefertigten oder gelieferten Werkes  Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen zu verlangen. Dieses gilt auch für die erforderlichen Stoffe oder Bauteile, die eigenst angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht, wenn dem Auftraggeber Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird. Wir behalten  uns vor, einen Zahlungsplan vorzulegen, der mit Bestellung und Auftragsannahme für beide Parteien verbindlich wird. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum fällig.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst ist.
5. Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen sind. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 5 Lieferung / Gefahrenübergang
1. Die Lieferungen erfolgen stets frei Station Billerbeck. Die Übergabe unserer Leistungen bzw. Waren erfolgt in unserer Betriebsstätte. Im Falle der Versendung oder des Transportes der Waren oder Leistungen an einen anderen Ort geht die Gefahr mit Übergabe der Ware bzw. Leistung an den Spediteur oder das Frachtunternehmen auf den Auftraggeber über. Der Versand bzw. Transport geschieht auf Gefahr sowie auf Rechnung und Kosten des Auftraggebers. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Auch bei Abschluss der Transportversicherung durch uns bleibt die Gefahr beim Auftraggeber.
2. Wünscht oder bewirkt der Auftraggeber, dass der Liefergegenstand unseren Betrieb später verlässt, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.
3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Lieferzeit
1. Lieferfristen und Termine sind verbindlich, soweit deren Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung des Auftrages  erforderlichen Handlungen vorgenommen hat, insbesondere die vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen und Genehmigungen bei uns eingegangen sind. Der Beginn der Lieferzeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist geleistet werden, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.
2. Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
3. Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, wie bei unvorhergesehenen Hindernissen, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Arbeitskampf, verlängert sich eine Lieferfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung, vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeit sind wir verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
4. Wird die Lieferung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn seine Interessen an der alsbaldigen Lieferung durch die vorübergehende Unmöglichkeit der Lieferung wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der dauernden Unmöglichkeit der Lieferung hat der Auftraggeber das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeit der Lieferung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
5. Für den Fall des Verzuges mit der Lieferung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden sind ausgeschlossen; dieser Haftungsausschluss gilt nicht für den Fall grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten unsererseits.
6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7 Mängelhaftung
1. Mängel sind unverzüglich, offenkundige Mängel sofort, zu rügen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers soll vermeiden, dass Mängel sich vertiefen, zu weiteren Mängeln oder zu Folgeschäden führen.
2. Für Kaufleute ist Voraussetzung für die Berechtigung von Mängelansprüchen, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
3. Soweit ein Mangel in der Kaufsache vorliegt, so können wir den Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache erbringen.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung/Mängelhaftung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Die Mängelansprüche für den Kauf neuer Sachen verjähren in 2 Jahren, für den Kauf gebrauchter Sachen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Ist der Auftraggeber Kaufmann/Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche stets 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei Gefahrenübergang gem. § 5.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Alle Vertragsgegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich zukünftig entstehender oder bedingter Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern.
3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so wird die erstrangige Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten. Im Falle weiterer vorrangigerer Vorausabtretungen sind die unmittelbar nachrangigen Forderungsteile in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes an uns abgetreten.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf von uns einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung seiner Forderungen an uns zu unterrichten und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
6. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Staates, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht ohne weiteres wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Staat entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Bestellung eines möglichst umfassenden Eigentumsvorbehaltes verpflichtet. Er hatte alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlich sind.
7. Die Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

§ 9 Patente, Urheberrechte
1. Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertrag durch den Besteller ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung (Einwilligung) von uns rechtlich zulässig.
2. Haben wir nach Zeichnungen oder Verwendung von beigestellten Teilen des Auftraggebers Versuche durchzuführen, so steht der Auftraggeber dafür ein, das Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
3. Uns stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den in unserem Auftrag gestalteten Anlagen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
4. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags gefertigten Gutachten, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden und weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
5. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurück zu geben.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.